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FBDi-CBAM und die Elektronikdistribution

PR Agentur Lorenzoni News Aktueller Artikel

Veröffentlicht von Beate Lorenzoni

Was nun zu tun ist

CBAM seit 1.1.2026 im Echtbetrieb (Quelle: Shutterstock)

Im Zuge der Reduzierung des CO2-Ausstoßes strebt die EU die Klimaneutralität an. Ein Schlüsselelement dazu ist der CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism / bzw. das EU-CO2-Grenzausgleichsystem) in 2026. Der CBAM betrifft alle in der EU ansässigen Importeure von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemitteln, Wasserstoffen sowie bestimmten vor- und nachgelagerten Produkten in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten. Seit dem 1.1. ist der CBAM im Echtbetrieb. Nur zugelassene CBAM-Anmelder dürfen nun weiterhin betroffene CBAM-Waren wie Aluminium, Eisen, Stahl, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom importieren. Der CBAM gilt für Unternehmen, die die 50-Tonnen-Massenschwelle pro Jahr überschreiten. Sie müssen bis spätestens 31. März 2026 den Antrag an das EU-Trader-Portal bzw. die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) stellen.

Importeure unterhalb dieser Schwelle sind von der Registrierungspflicht ausgenommen, jedoch müssen sie die korrekte Y-Kodierung (bzw. CBAM-Nachweis) aktiv in der Zollanmeldung hinterlegen. Für die CBAM-Befreiung ist die Y137-Codierung zwingend notwendig; sollte sie fehlen, gilt die Sendung formal nicht als CBAM-befreit.

Zugleich endet mit Beginn des Echtbetriebs das System der Quartalsmeldungen. Ab sofort müssen Importeure nun eine jährliche CBAM-Meldung abgeben, wenn sie tatsächlich CBAM-pflichtige Waren importieren. Die erste Fassung für 2026 ist bis zum 31. Mai 2027 einzureichen.

Für bestimmte Warengruppen - insbesondere Artikel aus bzw. mit Anteilen an Stahl (Kapitel 73) und Aluminium (Kapitel 76) - bleibt die korrekte Zolltarifnummer entscheidend, denn sie bestimmt, ob ein Produkt CBAM‑pflichtig oder befreit ist.

Für bestimmte Waren außerhalb der Verordnung - beispielsweise Lithium-Ionen-Batterien (WTN 85076000900) - ist eine Anmeldung der Befreiung von Treibhausgas-Regelungen erforderlich, da diese Produkte nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/573 fallen. Als Bestätigung, dass die Ware nicht CBAM-pflichtig ist, muss in der Zollanmeldung die Negativ-Codierung Y160 hinterlegt werden.

Im Hinblick auf die CBAM 2026 empfiehlt der FBDi Verband nicht nur die korrekte Anwendung der Codierung für eine reibungslose Abfertigung und zur Vermeidung von Fehlzuordnungen, sondern auch die Überprüfung von Importprozessen und der Kommunikation mit Lieferanten. 

Über FBDi e.V.

Fachverband der Bauelemente Distribution e.V. (www.fbdi.de):

Der 2003 gegründete FBDi e.V. ist eine etablierte Größe in der deutschen Verbandslandschaft und bündelt die Interessen seiner Mitglieder aus der Distribution, die rund drei Viertel des Umsatzvolumens elektronischer Komponenten in Zentral-Europa (DACH) vertreten. Dabei überblickt er die gesamte Wertschöpfungskette der Elektronik.

Neben der Aufbereitung und Weiterentwicklung von Daten zum zentraleuropäischen Distributionsmarkt erzeugen Competence Teams zu wichtigen Themen der Regulatorik in der Elektronikindustrie (u.a. CE, Richtlinien und Verordnungen) eine hohe marktnahe Kompetenz. Diese qualifiziert den FBDi zum gefragten Partner für Politik, Elektronik-Hersteller und -Kunden.

Über die Mitgliedschaft im internationalen Distributionsverband IDEA erfolgt der Austausch mit anderen Verbänden auf europäischer Ebene.

 

Kontakt:

FBDI e. V., Andreas Falke, Geschäftsführer, Nassauische Str. 65 A, 10717 Berlin; Tel.: +49 174 / 8702 753; a.falke@fbdi.de

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