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Transport von Lithium-Batterien

Agentur Lorenzoni Artikel

Veröffentlicht von Beate Lorenzoni

Neue Informationspflicht ab dem 1.1.2020

Lithium-Ionen Batterien (Shutterstock)

Die Nachfrage von Lithium-Batterien/-Zellen ist weiterhin stark ansteigend. Grundsätzlich unterliegt deren Transport dem Gefahrgutrecht. Weil immer mehr Lithium-Batterien/-Zellen aus unbekannten Quellen im Umlauf sind, stellt das Gefahrgutrecht neue Anforderungen an die Dokumentation: Der UN 38.3-Report weist nach, dass die Batterien grundsätzlich tauglich für die Beförderungen sind; fehlt er, kann der Spediteur den Transport verweigern. Neu ist, dass lt. Abschnitt 38.3.5 des UN Handbuchs die Prüfungen und Kriterien ab 1.1.2020 die Information zum bestandenen UN Transportation Test ausführlicher dokumentiert und für den Versand von Lithiumbatterien zwingend entlang der Lieferkette bereitgestellt werden muss. Betroffen sind alle nach dem 30. Juni 2003 hergestellten Batterien. Diese Anforderungen gelten für Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Lithium-Batterien/-Zellen, somit auch für Distributoren. Ausnahmen vom UN Test gelten nur für so genannte Prototypen bzw. Kleinserien von maximal 100 Stück Lithium-Batterien/-Zellen, die dann via Sondervorschrift 310 des ADR/IMDG bzw. A88 des IATA-Rechts transportiert werden dürfen.

Wichtig für den reibungslosen Transport sind lt. FBDi u.a. die richtige Klassifizierung und Versandvorbereitungen. Die zu erfüllenden Auflagen sind auch von der Nennenergie einer Lithium-Ionen-Batterie oder vom Lithium-Gehalt in der Lithium-Metall-Batterie abhängig. Ein erleichterter Versand nach IATA-DGR und ADR ist bei Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennleistung von unter 100 Wh bzw. 20 Wh pro Zelle und bei Lithium-Metall-Batterien mit Lithiumgehalt von bis zu 2 g bzw. 1 g pro Zelle möglich. Für beschädigte Lithium-Batterien oder -Zellen sind besondere Bedingungen bei Verpackung und Versand zu beachten: Zusätzlich ist zur geforderten Kennung beim regulären Versand die Markierung des Packstücks mit ‚Beschädigte/defekte Lithium-Ionen-Batterien bzw. Lithium-Metall-Batterien‘ zwingend notwendig.

Der FBDi verweist auf die umfangreichen Daten, die der UN Prüfbericht enthalten muss, Details für die einzelnen Verkehrsträger enthalten die jeweiligen Regelwerke: 

  • Straße, Schiene und Binnenschifffahrt: ADR / RID / ADN 2.2.9.1.7
  • Seeschifffahrt: IMDG-Code 2.9.4 Lithium-Batterien
  • Luftverkehr: IATA-DGR 3.9.2.6 Lithium-Batterien

 

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