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REACh Kandidatenliste um vier Stoffe erweitert / Weniger Blei in PVC-Produkten
- 2-Methoxyethylacetat – fortpflanzungsgefährdend – Anwendung u. a. als industrielles Lösungsmittel für Harze, Öle und verschiedene Gummiarten => z.B. in Farben, bei Halbleiterherstellung
- TNPP bzw. Tris (4-nonylphenyl), verzweigtes und lineares) phosphit mit ≥ 0,1 Massenprozent 4-Nonylphenol, verzweigt und linear (4-NP) – endokrinschädliche Eigenschaften – Einsatz als Antioxydans & Stabilisator für diverse Polymere => Nonylphenolabspaltung möglich
- 2,3,3,3-Tetrafluor-2-(heptafluorpropoxy) propionsäure, ihre Salze und ihre Acylhalogenide (einschl. ihrer einzelnen Isomere und Kombinationen davon) – wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt und menschliche Gesundheit – Verarbeitungshilfsmittel bei der Fluorpolymerproduktion und Substitut für Perfluoroctansäure (PFOA)
- 4-tert Butylphenol – endokrinschädliche Eigenschaften – Anwendung bei der Herstellung von u. a. Polycarbonaten, Phenolharzen, Epoxidharzen, Farben, Kleber, Beschichtungen.
Beschränkung von Blei in PVC-Erzeugnissen
Die EU möchte die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen zur Herstellung von PVC-Erzeugnissen sowie das Inverkehrbringen bleihaltiger PVC-Erzeugnisse beschränken und hat dazu einen Gesetzesentwurf zur Ergänzung des Anhangs XVII der REACh-Verordnung (Eintrag Nr. 63) veröffentlicht. PVC-Erzeugnisse dürfen hiernach nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn die Blei-Konzentration ≥ 0,1 Massenprozent des PVC-Materials beträgt. Ausnahmeregelungen existieren u. a. für Hart- und Weich-PVC-Recyclingmaterial sowie für PVC-Kieselsäure-Separatoren in Bleibatterien. Der Übergangszeitraum beträgt 24 Monate ab Inkrafttreten.
Der Anhang XVII listet Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische samt zugehörigen Beschränkungsbedingungen, die wegen ihrer Gesundheits- oder Umweltrisiken nicht oder nur eingeschränkt hergestellt, in Verkehr gebracht oder eingesetzt werden dürfen.